Der Bebauungsplan Buschäcker ist seit Dezember 2019 wieder Thema im Gemeinderat.
Dabei geht es um die Änderung des Bebauungsplans, um eine Bebauung des Geländes durch einen Bauherren zu erreichen.
In der Änderung ist vorgesehen die Bezugshöhe des am höchsten gelegenen Flurstückes (Flst. 1061) fiktiv neu zu definieren, wodurch die Bezugshöhe um 1,49 m höher ist als nach der bisherigen Festlegung.
Außerdem wird die maximale Wandhöhe von 7,00 m neu definiert. Demnach gilt zukünftig das Maß von der Oberkante des geplanten Geländes bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut.
Die Begründung für die Änderung ist eine „unmögliche Bebauung“ des Flurstückes mit dem geplanten Gebäude.
Mit dieser Änderung des Bebauungsplans kann das geplante Gebäude auf dem oben genannten Flurstück platziert werden. Es wird dadurch zwar nicht höher gebaut, jedoch sticht es um 1,49 m aus dem Firstlinienverlauf heraus und „thront“ über den restlichen Gebäuden.
Bereits in der öffentlichen Stellungnahme zur Änderung des Bebauungsplans wurde deutlich, dass diese Änderung für die anderen Bauherren des Baugebiets, als auch für Bauherren anderer Baugebiete mit den selben Festlegungen, ungerecht ist.
Wir sehen uns außerdem durch die Empfehlung des Baurechtsamtes in unserer Haltung bestätigt, dass durch den Beschlussvorschlag eine Ungleichbehandlung zwischen den Bauherren eintreten wird.
Wenn dieser Beschlussvorschlag mehrheitlich beschlossen wird, wird dies für die Zukunft verschiedene Folgen haben:
Künftig kann dann jeder Bauherr das Recht für sich in Anspruch nehmen ein ansonsten bebauungsplankonformes Bauvorhaben insgesamt 1,5 m höher zu setzen und auf das momentane Verfahren hinweisen.
Sobald ein Ausreißer baurechtlich zugelassen werde, müssten nach dem Gleichheitsgrundsatz nachfolgende Fälle ebenfalls gestattet werden.
BT vom 08.09.2020 Amtsleiter Oser
Kann ein Antrag auf einen 1,5 m höheren Kniestock künftig noch abgelehnt werden, wenn dadurch eine zusätzliche Wohnung geschaffen wird und somit dem Flächenverbrauch entgegengewirkt wird?